Eintragung Schlachtpferd/ Nichtschlachtpferd

Was Sie beachten müssen

Das Arzneimittelgesetz bildet die rechtliche Grundlage für die Verwendung von Arzneimitteln bei lebensmittelliefernden Tieren, welche eine genaue Dokumentation der Anwendung der Arzneimittel nach sich zieht. Pferde gelten grundsätzlich auch als lebensmittelliefernde Tiere, soweit im Anhang des Equidenpasses nicht genau deklariert ist, dass es sich um ein „Nichtschlachtpferd“ handelt. Dieser sogenannte Arzneimittelanhang muss bei der FN separat beantragt werden, falls er noch nicht vorhanden ist.

Welche Konsequenzen entstehen, wenn Sie ein lebensmittellieferndes Tier halten:

  • Eingeschränkte Auswahl der Medikamente – viele Arzneimittel dürfen bei Schlachtpferden nicht angewendet werden. Eine Notfallbehandlung ist so, bei strenger Gesetzesauslegung, in manchen Fällen nicht durchführbar.
  • Dabei handelt es sich nicht nur um potente Notfallmedikamente, sondern auch um gängige Schmerzmittel (z.B. Equipalazone), Beruhigungsmittel (Relaquin), oder desinfizierende Präparate (Rivanol).
  • Die medizinische Versorgung durch den Tierhalter selbst, ohne tierärztliche Versorgung ist nicht möglich, da Arzneimittel nicht auf Vorrat gehalten werden dürfen (z.B. Beruhigungsmittel für den Schmied).
  • Bestandsbuch: Der Tierhalter ist verpflichtet ein Bestandsbuch zu führen. In Diesem wird die Identität des Tieres, die angewandten Arzneimittel, Nummer des Anwendungs- und Abgabebeleges des Tierarztes, Art der Anwendung, Datum der Anwendung, Indikation / Diagnose, Wartezeit und Name des Anwenders dokumentiert. Der Tierhalter ist verpflichtet, die Daten unverzüglich einzutragen, auch wenn die Anwendung durch eine dritte Person (Tierarzt) vorgenommen wurde. Das Bestandsbuch, sowie die Anwendungs- und Abgabebelege sind 5 Jahre aufzubewahren. Die Verantwortung des Bestandsbuches liegt beim Tierhalter.

Um den in Ihrer Verantwortung liegenden, gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationsaufwand zu vermeiden, ist es möglich, Ihr Pferd als „Nichtschlachtpferd“ eintragen zu lassen. Bitte beachten Sie, dass die Deklaration als „Nichtschlachtpferd“ nicht wieder umgekehrt werden kann.

Somit entfallen die gesetzlichen Bestimmungen und es kann zum Wohle des Pferdes gehandelt werden.

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